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21.1.2025
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BGH stellt erneut fehlerhafte Klausel der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung fest!

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BGH stellt erneut fehlerhafte Klausel der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung fest!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung Az: XI ZR 75/23 erneut die Rechte von Verbrauchern gestärkt: Kreditnehmer, die ihre Darlehen vorzeitig zurückzahlen, können eine Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung fordern, wenn die Vertragsklauseln unzureichend oder irreführend sind. Dies betrifft insbesondere Immobiliendarlehen, bei denen Banken oft die Transparenzpflichten missachten.

Entscheidungsgründe

Im vorliegenden Fall wurden Verbrauchern Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von mehr als 10.000 € in Rechnung gestellt. Der BGH entschied, dass die Vertragsangaben zur Berechnungsmethode nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Viele Verträge vermitteln den Eindruck, die Entschädigung berechne sich auf Grundlage der gesamten Vertragslaufzeit. Tatsächlich darf jedoch nur der Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung (meist 10 Jahre und 6 Monate) berücksichtigt werden.

Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet, die Berechnungsgrundlagen klar und verständlich im Vertrag zu erläutern. Fehlen diese Angaben oder sind sie fehlerhaft, entfällt der Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung.

Rechte der Verbraucher

Das Urteil zeigt: Betroffene Verbraucher können gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückfordern. Auch bei bereits abgeschlossenen Verträgen lohnt sich eine Überprüfung der Vertragsklauseln. Banken nutzen oft standardisierte Klauseln, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen.

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