Schwammschäden in der Wohngebäudeversicherung – BGH stärkt Rechte der Versicherungsnehmer
HomeMit Beschluss vom 13.11.2024 (Az. IV ZR 212/23) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass pauschale Ausschlussklauseln für Schwammschäden in der Wohngebäudeversicherung unwirksam sein können, wenn Schwammbefall typischerweise Folge eines Leitungswasserschadens ist.
Im zugrunde liegenden Fall verweigerte der Versicherer die Leistung nach einem Wasserschaden in einem Holzhaus unter Berufung auf den vertraglichen Ausschluss von Schwammschäden. Der BGH rügte, dass das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hatte, ohne ein Sachverständigengutachten zur Typizität von Schwammschäden einzuholen. Der BGH betont: Ausschlüsse dürfen den Vertragszweck nicht aushöhlen. Ob Schwammschäden typische Wasserschadensfolgen sind, bedarf sachverständiger Klärung. Versicherungsnehmer sollten Schwamm-Ausschlüsse in ihren Policen kritisch hinterfragen – insbesondere bei Holzbauten. Versicherer sind in der Pflicht, transparent und bedarfsgerecht zu beraten.
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