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10.2.2025
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Unwirksamkeit von Negativzinsklauseln in Verträgen der Kreditinsitute, ​BGH vom 04.02.2025

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Unwirksamkeit von Negativzinsklauseln in Verträgen der Kreditinsitute, ​BGH vom 04.02.2025

Über Jahre hinweg erhoben Banken Gebühren für das Halten von Kundeneinlagen – bekannt als Negativzinsen oder Verwahrentgelte. Besonders betroffen waren Girokonten sowie Spar- und Tagesgeldkonten. Diese Praxis stieß auf erhebliche Kritik, da sie dem Grundgedanken eines Sparkontos widersprach.

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Solche Entgelte sind unzulässig. Welche Auswirkungen hat dieses Urteil auf Bankkunden, und wie können sie gezahlte Beträge zurückfordern?

Hintergrund: Warum wurden Negativzinsen eingeführt?

Seit 2014 erhob die Europäische Zentralbank (EZB) Negativzinsen auf überschüssige Einlagen der Banken. Um diese Zusatzkosten weiterzugeben, führten viele Banken Verwahrentgelte ein. Anfangs betraf dies überwiegend Unternehmen und vermögende Privatkunden, später jedoch auch Sparer mit geringeren Guthaben. Erst mit der Abschaffung der Negativzinsen durch die EZB im Jahr 2022 beendeten die meisten Banken diese Praxis.

BGH-Entscheidung vom 04.02.2025: Verwahrentgelte sind unzulässig

In mehreren Verfahren (Az.: XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23, XI ZR 183/23) urteilte der Bundesgerichtshof am 4. Februar 2025, dass Banken keine Negativzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten erheben dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat in den Verfahren XI ZR 61/23, XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23 entschieden, dass das Verwahrentgelt eine Hauptleistung des Girovertrags darstellt. Zwar unterliegen die in Giroverträgen enthaltenen Klauseln zu Verwahrentgelten keiner inhaltlichen AGB-Kontrolle, jedoch verstoßen sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, das gemäß § 307 Abs. 3 S. 2 BGB auch für Hauptleistungspflichten gilt. Aufgrund dieses Verstoßes sind die Klauseln gegenüber Verbrauchern unwirksam.

Wer ist betroffen?

Sparer, die in der Vergangenheit sogenannte „Verwahrentgelte“ oder „Negativzinsen“ gezahlt haben, können diese nun von ihrer Bank zurückfordern. Offen bleibt lediglich die Frage, für welchen Zeitraum rückwirkend eine Rückerstattung verlangt werden kann, da der Bundesgerichtshof hierzu keine abschließende Entscheidung getroffen hat.

Gebühren, die seit dem 1. Januar 2022 erhoben oder gezahlt wurden, können in jedem Fall noch bis Ende des Jahres 2025 zurückgefordert werden.

Bei Zahlungen aus früheren Jahren stellt sich hingegen die Frage der Verjährung des Rückforderungsanspruchs. In dieser Hinsicht dürfte das letzte Wort jedoch noch nicht gesprochen sein. Der Bundesgerichtshof hat in anderen Fällen bereits entschieden, dass die Verjährung nicht zu laufen beginnt, solange eine streitige Rechtsfrage nicht höchstrichterlich geklärt ist. Zudem vertritt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in mehreren Entscheidungen zur Unwirksamkeit von Vertragsklauseln die Auffassung, dass die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Verbraucher von der Unwirksamkeit tatsächlich Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis wurde jedoch erst durch die aktuellen Urteile des Bundesgerichtshofs verbindlich bestätigt.

Daher sollten auch bereits früher gezahlte Gebühren – unabhängig von ihrer Bezeichnung durch die Bank – zurückgefordert werden. Letztlich wird die weitere Rechtsprechung klären müssen, welche Verjährungsregelungen in diesen Fällen Anwendung finden.

Rückforderung: So sollten Verbraucher jetzt handeln

Eine automatische Erstattung erfolgt duch die Kreditinstitute nicht. Betroffene Kunden müssen selbst aktiv werden, um gezahlte Verwahrentgelte zurückzufordern.

Dabei sind folgende Schritte wichtig:

  • Anspruch direkt bei der Bank geltend machen: Fordern Sie die unrechtmäßig gezahlten Verwahrentgelte schriftlich zurück.
  • Rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen: Falls Banken eine Rückzahlung verweigern, kann eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein.

Fazit: Jetzt Rückforderung prüfen!

Das BGH-Urteil stellt klar: Banken durften auf Spar- und Tagesgeldkonten keine Negativzinsen erheben. Verbraucher sollten nun ihre Unterlagen überprüfen und gegebenenfalls eine Rückforderung stellen.

Gern beraten wir Sie betreffend der Rückforderung von unzulässig erhobenen Negativzinsen.

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