OLG Frankfurt verpflichtet Kreditinstitut zur aktiven Aufklärung über rechtswidrige Verwahrentgelte
HomeFrankfurt am Main – Ein bedeutendes Urteil mit weitreichenden Folgen für Bankkunden: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Bank ihre Kunden aktiv und individuell darüber informieren muss, dass sie unzulässige Verwahrentgelte auf Spareinlagen erhoben hat. Das Urteil stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern in einem zentralen Punkt: Wer rechtswidrig zur Kasse gebeten wurde, hat nicht nur ein Recht auf Unterlassung – sondern auch auf umfassende Aufklärung.
Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 2025 (Az. IX ZR 183/22), in der die betreffende Bank bereits rechtskräftig zur Unterlassung verurteilt worden war. Die AGB-Klausel, mit der sie sogenannte Verwahrentgelte ab einem bestimmten Freibetrag auf Spareinlagen verlangte, wurde als unwirksam eingestuft. Doch wie das OLG Frankfurt nun klargestellt hat: Damit ist es nicht getan. Die Bank kann sich nicht einfach stillschweigend zurückziehen – sie muss aktiv zur Beseitigung der rechtswidrigen Folgen beitragen.
Ein Brief ist Pflicht – keine bloße Online-Notiz
Das Oberlandesgericht betont in seinem Urteil vom 13. Juni 2025 (Az. 3 U 286/22), dass die betroffenen Kunden gezielt über die Unwirksamkeit der Verwahrentgelt-Klausel informiert werden müssen – und zwar nicht in Form eines versteckten Hinweises im Online-Banking, sondern durch individualisierte Schreiben per Post oder E-Mail.
Damit stellt das Gericht auch klar: Es reicht nicht aus, sich hinter technischen Hürden oder allgemeinen Mitteilungen zu verstecken. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass insbesondere ältere Kunden, die klassische Spareinlagen halten, häufig keinen regelmäßigen Zugang zu digitalen Mitteilungen hätten. Der rechtliche und tatsächliche Anspruch auf Information bestehe daher in unmittelbarer, direkter Form.
Bankkunden sollten genau prüfen: Wurden auch Ihnen Verwahrentgelte berechnet?
Für betroffene Verbraucher ergibt sich aus dem Urteil eine konkrete Chance: Wurden Ihnen Verwahrentgelte für Ihr Sparguthaben berechnet, obwohl dies auf einer unwirksamen AGB-Klausel beruhte, so könnten Rückforderungsansprüche bestehen – unabhängig davon, ob die Bank bereits auf Sie zugegangen ist oder nicht. Auch eine Berufung der Bank auf Verjährung hilft ihr nicht in jedem Fall, denn die Pflicht zur Beseitigung der unzulässigen Folgen bleibt bestehen.
Darüber hinaus kann das Urteil als Signal verstanden werden: Wer unrechtmäßige Entgelte gezahlt hat, hat nicht nur Anspruch auf Rückzahlung, sondern auch darauf, vollumfänglich über das Fehlverhalten der Bank informiert zu werden.
Was können Sie als Verbraucher jetzt tun?
Wir raten allen Sparern und Bankkunden:
- Prüfen Sie Ihre Kontoauszüge und Vertragsunterlagen, insbesondere dann, wenn Ihnen Verwahrentgelte oder Guthabenentgelte berechnet wurden.
- Lassen Sie sich anwaltlich beraten, wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie betroffen sind – die AGB-Klauseln sind oft komplex formuliert und nicht ohne Weiteres als unzulässig erkennbar.
- Verlangen Sie eine Rückerstattung, wenn Ihre Bank rechtswidrig Entgelte erhoben hat – idealerweise mit anwaltlicher Unterstützung, um Verjährungsfristen und Argumentationen der Bank effektiv zu entkräften.
- Lassen Sie sich nicht mit allgemeinen Mitteilungen abspeisen. Sie haben das Recht auf individuelle Aufklärung und klare Informationen.
Fazit
Das Urteil des OLG Frankfurt am Main setzt ein wichtiges Zeichen gegen die klammheimliche Einführung von Entgeltklauseln in Sparverträgen. Es zeigt zugleich: Auch nach einer höchstrichterlichen Entscheidung sind Banken zur Wiedergutmachung verpflichtet – nicht durch Schweigen, sondern durch Transparenz. Betroffene Verbraucher sollten diese Chance nutzen und ihre Ansprüche geltend machen.
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